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Rechtsanwälte Sandhage – sicher online handeln

Bei zwischenzeitlicher Änderung des Prüfungsverfahrens ist eine Werbung mit Testergebnissen unzulässig

Werbung mit Testergebnissen – beispielsweise der Benotung durch Stiftung Wahrentest bestärkt das Produkt des Händlers birgt aber auch Schwierigkeiten. Besonders zu beachten ist, dass die Ergebnisse eines Tests verfallen, wenn das Testverfahren zwischenzeitlich geändert wurde.

So geschehen in einem Fall, denn das OLG Hamburg zu entscheiden hatte. Hierbei ging es um eine Bewertung von Sonnencremes durch Stiftung Warentest.

Der Hersteller bewarb sein Produkt mit dem Testergebnis „GUT” und nahm dabei Bezug auf eine Prüfung aus dem Jahr 2008.

Allerdings hatten sich die Kriterien und das Verfahren für die Beurteilung von Sonnenschutzmitteln erheblich verändert. Wie das beworbene Produkt nach dem neuen Testverfahren abschneiden würde ließ sich anhand des alten Tests nicht sagen.

Das OLG Hamburg untersagt die Werbung mit dem alten Testergebnis, da es den Käufer in die Irre führe.

Ausführung des BGH

Das Gericht führte aus, dass der angesprochene Verkehr davon ausginge,  dass sich die Untersuchungsmethoden von Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren, die Testergebnisse mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellen […]. Liegen Erkenntnisse vor, die eine andere Beurteilung bereits geprüfter Waren rechtfertigen können, und haben derartige Entwicklungen – wie hier – in der Veröffentlichung neuer Testergebnisse Ausdruck gefunden, die Waren der früher getesteten Art betreffen, ist nicht nur die Richtigkeit der früheren Testergebnisse zweifelhaft, vielmehr nimmt der Verkehr durch die Weiterverwendung des alten Testergebnisses auch an, dass das werblich herausgestellte Testergebnis nach wie vor aktuell und nicht durch neue Erkenntnisse oder Bewertungskriterien überholt ist, das ‚alte‘ Prüfergebnis also weiterhin Bestand hat.“

Es ist also sowohl darauf zu achten, das sich das Produkt nicht wesentlich verändert hat und das das angewandte Prüfverfahren aktuell ist. Der Arbeitsaufwand dieser Überprüfungen kann vor Abmahnungen schützen.

Volkswagen AG

Die Volkswagen AG lässt derzeit Spielwarenhändler wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung aufgrund von Rechtsverletzungen an den Marken VW-Käfer – dreidimensional und VW-Bus abmahnen. Konkret gerügt wird der Verkauf von Spielzeug bzw. Modellautos in der Form des VW-Käfers und des VW-Buses. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 10.000,00 EUR vorsieht. Es werden umfangreiche Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche geltend gemacht. Zudem wird die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.744,00 EUR auch im Rahmen der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt.

Wir können nur dringend davor warnen die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Reagieren Sie keineswegs vorschnell und geraten Sie nicht in Panik wegen der formulierten hohen Gegenstandswerte.

Lassen Sie sich in jedem Falle beraten. Wenn ein Rechteverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, geben Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung unter fachkundiger Anleitung ab.

Astrid Lindgren

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine kennzeichenrechtliche Abmahnung der Erbengemeinschaft Astrid Lindgren, Saltkråkan AB vorgelegt. Zugunsten der Erbengemeinschaft ist die Figur „Pippi Langstrumpf“ urheberrechtlich geschützt. Gerügt wird der angebliche Verkauf unlizenzierter Produkte unter Verwendung des Bildnisses von Pippi Langstrumpf über die Handelsplattform eBay.

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die ein Vertragsstrafeversprechen von 5.100,00 EUR für den Fall jeder Zuwiderhandlung vorsieht. Ferner werden umfangreiche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Gegenstandswert:100.000,00 EUR

Swarovski AG

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine kennzeichenrechtliche Abmahnung der Firma Swarovski AG vorgelegt. Die Swarovski AG vertreibt ihre Produkte unter den bekannten Marken „Swarovski-Elements“ bzw. „Swarovski“. Sie rügt die unzulässige Verwendung ihres markenrechtlich geschützten Begriffs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Quarzuhren über die Handelsplattform eBay.

Gegentandswert:100.000,00 EUR

BGH: Werbung mit dem Hinweis „solange der Vorrat reicht“ grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig

Der BGH (Urteil vom 18.06.2009; Az.: I ZR 224/06) hatte zu entscheiden, ob die Angabe „solange der Vorrat reicht“ im Zusammenhang mit mengenmäßig beschränkten Zugaben beim Kauf von Produkten eine intransparente Verkaufsförderungsmaßnahme darstellt.
Ausgehend von einem Fall, in dem eine Händlerin im Jahre 2006 im lokalen Stadtanzeiger für Parfümartikel mit folgender Aussage warb:
Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marke, ab einem Wert von 45,00 Euro, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk solange der Vorrat reicht.

Der Kläger mahnte die Händlerin erfolglos ab und beantragte im Gerichtsverfahren, dass der Händlerin verboten wird ohne weitere Erläuterungen mit dem Hinweis solange der Vorrat reicht zu werben.
Die Parteien stritten über die Voraussetzungen des § 4 Nr. 4 UWG.
Der BGH entschied, dass es sich bei den Strandtaschen um eine Verkaufsförderungsmaßnahme in Form einer Zugabe gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt. Zwischen der mengenmäßigen Beschränkung der Zugabe und einer zeitlichen Befristung einer Werbeaktion bestehe kein struktureller Unterschied.
Der Hinweis solange der Vorrat ist bestimmt genug, der Verbraucher kann so erkennen, dass er nicht in jedem Fall mit einer Zugabe zu rechnen hat. Der Verbraucher ist ausreichend darüber informiert, dass die Zugabe nur in begrenztem Maße zur Verfügung steht, er kann selbst entscheiden, ob er dem Angebot nachgeht oder nicht.
Transparenz ist ebenfalls dadurch gegeben, dass der Verbraucher durch den Zusatz darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein schneller Kaufentschluss die Chancen auf eine Zugabe erhöht. Eine genaue Zahl der zur Verfügung stehenden Zugaben würde dem Käufer auch keinen Aufschluss über seine Chancen geben.
Anders sieht der BGH die Sache, wenn ein Verkäufer eine so geringe Menge an Zugaben besitzt, die in keinem Verhältnis zu Nachfrage stehen und der Verbraucher trotz einer schnellen Reaktionszeit keine realistische Chance hat eine Zugabe zu erhalten.

Werbung mit Versandrabatten

Viele Online-Händler bieten beim Kauf mehrerer Artikel einen Versandrabatt an. Im Rahmen einer Sammelbestellung werden dem Kunden niedrigere Versandkosten berechnet, als bei der Bestellung einzelner Waren.

Nicht nur bei der Rabattwerbung, sondern auch bei der Werbung mit Versandrabatten sind bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten.

Das Angebot eines Preisnachlasses muss im Vorfeld klar und als solches erkennbar sein. Zudem muss die Inanspruchnahme des Rabatts leicht zugänglich und unmissverständlich erklärt sein.

Besonders über die Höhe des Nachlasses, die Ware oder Dienstleistung auf die er sich bezieht, sowie der Zeitraum/ Dauer des Angebots und über den Personenkreis, an den sich das Angebot richtet muss rechtzeitig informiert werden, nur so kann sich der Verbraucher entscheiden, ob er das Angebot wahrnehmen möchte. Zusätzlich muss klargestellt werden, dass der Kunde sich vor Inanspruchnahme des Rabatts an den Verkäufer wendet, um ihn darüber in Kenntnis zu setzen, das noch weitere Artikel bestellt werden und der Versand daher abzuwarten ist.

Unlauter: Nachträgliche Verlängerung einer zeitlich befristeten Preisrabattaktion

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 14.09.2011 festgelegt (Az.: 17 HK O 2017/11), dass die nachträgliche Verlängerung einer zeitlich befristeten Preisrabattaktion unlauter ist.
Ein Händler, der Preisrabattaktionen anbietet, sollte sich an die angegebene zeitliche Befristung halten und diese nicht nachträglich verlängern.
Bei einer Verlängerung handelt es sich um eine objektive Irreführung des Verkehrs nach § 5 UWG, vollkommen gleich, ob der Werbende schon bei der Werbung vorhatte den Zeitraum zu verlängern, so auch bereits OLG Köln (Urteil vom 25.03.2011, Az.: 6 U 174/10) und KG Berlin (Beschluss vom 26.05.2009, Az.: 5 U 75/07).
Die Irreführung liegt darin, dass der Käufer meint er hatte nur den zeitlich befristeten Zeitraum, um sich für einen Kauf zu entscheiden, was ihn eher zum Kauf veranlassen könnte, als denjenigen, der mehr Zeit hat das Angebot mit anderen auf dem Markt erhältlichen Waren zu vergleichen.

Preisaktion “nur für kurze Zeit”

Das LG Potsdam (Urteil vom 16.02.2011, Az.: 52 O 174/10)  hat entschieden, dass die Aussage „nur für kurze Zeit“ im Zusammenhang mit einer Preisangebotswerbung wettbewerbswidrig und folglich abmahnbar ist.

Ein Händler ist zu einer zeitlich befristeten Preisrabattaktion nicht verpflichtet. Erfolgt jedoch eine zeitliche Beschränkung durch den Verkäufer muss das Transparenzgebot in § 4 Nr. 4 UWG beachtet werden, dieses fordert eine Aufklärung darüber, wie lange die Preisaktion dauern soll. Denn „nur für kurze Zeit“ kann von jedem Verbraucher unterschiedlich interpretiert werden.

Grundsätzlich muss bei zeitlich befristeten Rabattaktionen der Aktionszeitraum genau mitgeteilt werden. Lediglich die Angabe „nur für kurze Zeit“ ist intransparent und unzulässig.

Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse

Der Bundesgerichtshof bejahte in seinem Urteil (25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11) die Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen.

Der Kläger schloss mit einem Energieversorgungsunternehmen im Jahr 2008 einen Sondervertrag im Wege des Fernabsatzes. Der Vertrag sah für die vereinbarte Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Als Anschrift wurde eine Postfachadresse angegeben.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Die Klage, die auf die Feststellung abzielte, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet wurde, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

Bei Fernabsatzgeschäften ist der Unternehmer verpflichtet dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen (gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF). Schon vor Inkrafttreten der BGB-InfoV hat der BGH die Angabe einer Postfachadresse als ausreichend angesehen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift). Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.

Sowohl durch die Angabe einer Postfachadresse als auch einer Hausanschrift wird der Verbraucher gleichermaßen in die Lage versetzt seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

Abmahngefahr: unzulässige Rabatte

Rabatte werden immer gerne als Lockmittel eingesetzt. Doch als Händler sollte man sich an einige Vorgaben halten, um einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu entgehen.
Eine individuelle Gewährung von Rabatten ist grundsätzlich zulässig, in besonderen Situationen sind jedoch auch stets spezialgesetzliche Vorschriften zu beachten, die Preisnachlässe verbieten könnten.
Das Gesetz versteht unter dem Begriff Preisnachlass (erwähnt in § 4 Nr. 4 oder § 5 IV UWG) oder Rabatt einen betragsmäßig oder prozentual festgelegten Abschlag vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis (Grundpreis, Ausgangspreis). Dazu zählen Naturalrabatte (Gewährung einer zusätzlichen Menge der gekauften Sache oder Dienstleistung), die Gewährung von Gutscheinen oder die Geld-zurück-Garantie.
Bei Rabatten zu beachten:

1. Transparenz des Angebots
Das Angebot muss klar und als solches erkennbar sein (§ 4 Nr. 4 UWG und § 6 I Nr. 3 TMG). Die Bedingungen einer Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich und unmissverständlich sein. Folglich müssen die Höhe des Nachlasses, die Ware/Dienstleistung auf welche er sich bezieht und der angesprochene Personenkreis klar daraus hervorgehen.

2. Keine Irreführung
Die Werbung mit einem Preisnachlass darf nicht irreführend (§ 5 UWG) sein. Es dürfen keine unrichtigen Angaben über die Höhe, Dauer und Gründe der Gewährung des Angebots vorliegen. Aus der Spezialregelung des § 5 IV UWG ergibt sich, dass eine Irreführung auch in einer Täuschung über den tatsächlichen Ausgangspreis liegen kann.

3. Vorsicht bei Übertreibungen
Bei einer Übertreibung des Rabatts kann es zu einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers kommen, beispielsweise bei extrem hohen Nachlässen. Bei einer Unterschreitung des Selbstkostenpreises kann es zu einer Prüfung kommen, ob es sich bei der Aktion um eine Behinderung anderer Mitbewerber handelt (§ 4 Nr. 10 UWG) oder sogar einer allgemeinen Marktbehinderung.
Eine unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers liegt auch in einer zeitlich sehr stark befristeten Aktion, durch die der Käufer unter Druck gerät und keine Prüfung des Angebots möglich ist. Dies gilt besonders dann, wenn kein zwingender Grund für eine solche Befristung vorliegt.

4. Gesetzliches Rabattverbot des § 3 S. 1 Buchpreisbindungsgesetz
§ 3 S. 1 Buchpreisbindungsgesetz enthält ein gesetzliches Rabattverbot um das Kulturgut Buch zu schützen. Der Preis eines Buches muss eingehalten werden (§ 5 Buchpreisbindungsgesetz), sofern nicht die Ausnahmeregelungen des § 3 S. 2 und des § 7 Buchpreisbindungsgesetz eingreifen. Neben den Büchern sind unter anderem auch Musiknoten, kartographische Produkte, Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind von der Preisbindung umfasst.
Die Durchführung von Rabattaktionen ist seit Abschaffung des Rabattgesetzes deutlich vereinfacht worden. Sie dienen dem Verkäufer als wirkungsvolles Lockmittel, sofern die genannten Regeln beachtet und eingehalten werden.

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