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Rechtsanwälte Sandhage – sicher online handeln

G-mail GmbH

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine kennzeichenrechtliche Abmahnung der G-mail GmbH vorgelegt. Die G-mail GmbH gibt an Inhaberin der Marke G-mail, sowie „G-mail… und die Post geht richtig ab“ zu sein. Sie rügt die Verwendung ihrer Marken im Zusammenhang mit Tablet PCs. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt die ein Vertragsstrafeversprechen von mindestens 5.100,00 EUR vorsieht. Ferner beinhaltet sie die Pflicht zur umfassenden Auskunftserteilung und Schadensersatzzahlung einschließlich der Kostenübernahme der abmahnenden Anwälte Preu, Bohlig & Partner.

Gegenstandswert: 125.000,00 EUR

Neue Kennzeichnungspflicht für Weiße Ware

Verbraucher müssen vor dem Kauf bestimmter Haushaltsgeräte u. a. über deren Energieverbrauch informiert werden. Ab dem 20.12.2011 gelten neue Online-Kennzeichnungspflichten für Haushaltskühlgeräte. Mit der Regelung werden neue Energieeffiziensklassen eingeführt. Neu ist die Energieeffiziensklasse A +++, für besonders energiesparende Geräte. Bitte überprüfen Sie Ihre Angebote auf die Änderungen. Verpflichtend wird die neue Kennzeichnungsregelung für Online-Händler ab 30.03.2012.

Hinweis: Ab dem 30.03.2012 dürfen übrigens Fernseher auch nur noch dann im Internet verkauft werden, wenn ihr Energieverbrauch angegeben wird.

Grundpreisangabe bei Ebay

Die Preisangabenverordnung (PAngV) legt im Einzelnen fest, welche Preisangaben beim Verkauf an Letztverbraucher gemacht werden müssen. Dass der Endpreis einschließlich gesetzlich anfallender Mehrwertsteuer anzugeben ist, stellt für die meisten Online-Händler zwischenzeitlich ein Selbstverständnis dar. Für viele Produkte muss aber zusätzlich auch der Grundpreis angegeben werden. Vielen bereits aus dem Supermarkt bekannt, gilt dies auch für den Online-Handel. Der Grundpreis ist der Preis für die Ware pro Mengeneinheit (€ pro kg/m/l). Damit soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, schnell und einfach Preise vergleichen zu können.
Es stellt sich nun die Frage, wo genau im Onlineangebot der Grundpreis anzugeben ist. Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen vorgegeben, dass es dem Verbraucher möglich sein muss, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Das erfordert zumindest eine räumliche Nähe zum Endpreis. Wie kann nun diese Rechtsprechung auf der Internet-Handelsplattform Ebay umgesetzt werden?
Das Landgericht Hamburg hat hierzu nun entschieden, dass der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung anzugeben ist. In seinem am 24.11.2011 zu 327 O 196/11 verkündeten Urteil schreibt das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort und argumentiert, dass der Verbraucher beide Preise auf einen Blick nur dann wahrnehmen kann, wenn dies bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersicht erfolgt. Eine Angabe in der Artikelbeschreibung ist nicht ausreichend, insbesondere dann nicht, wenn der Verbraucher scrollen muss, um zur Grundpreisangabe zu kommen.
Nach den technischen Vorgaben bei Ebay bedeutet dies, dass der Grundpreis direkt und unmittelbar in der ersten Angebotszeile angegeben werden muss.
Verstöße gegen die PAngV sind wettbewerbsrechtlich relevant und können Abmahnungen nach sich ziehen. Bitte überprüfen Sie Ihre Angebote auf Ebay und korrigieren ggf. den Ort der Grundpreisangabe.

Oliver Lang – LangRIMS

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Oliver Lang aus Schwarzenberg vorgelegt. Herr Lang berühmt sich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fernsehern über die Handelsplattform eBay. Gerügt wird die angeblich unzulässige Verwendung der sogenannten 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung ohne gesonderte Kostentragungsvereinbarung mit dem Verbraucher.

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die ein Vertragsstrafeversprechen von 5.000,00 EUR beinhaltet.

Gegenstandswert:15.000,00 EUR

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Mit dem Update-Service sorgen wir dafür, dass Sie auch zukünftig immer auf dem rechtlich aktuellen Stand sind. Damit sind Sie Abmahnern immer einen Schritt voraus.

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Unerlaubte E-Mail-Werbung (SPAM)

Was Sie unbedingt beachten müssen:

Die E-Mail ist tot – es lebe die E-Mail. Trotz Instant Messaging, RSS und Social Media. Das Medium E-Mail liegt nach wie vor im Trend. Im Grunde jeder deutsche Online-Nutzer ist heutzutage per E-Mail erreichbar. Umfragen zufolge sind über 99 % der Internetnutzer über E-Mail erreichbar. Es ist daher naheliegend die E-Mail als speiswertes und einfaches Direktmarketing-Instrument zu nutzen.

Ebenso beliebt wie die E-Mail selbst, sind Abmahnungen wegen unverlangt verschickter E-Mail-Werbung oder Newsletter. Diese können den Versender teuer zu stehen kommen. Streitwerte von über 7.500,00 EUR sind dabei nicht ungewöhnlich. Für den Abgemahnten bedeutet das schnell eine Kostenbelastung von vielen Hundert Euro.

Um Abmahnungen zu vermeiden müssen Sie bei der Versendung von Werbe-E-Mails und Newslettern folgendes beachten:

Aus rechtlicher Sicht ist das E-Mail-Marketing durch das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzrecht reglementiert. Die goldene Regel lautet: Kein Versand ohne ausdrückliche Einwilligung!

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG setzt eine Werbung unter Verwendung „elektronischer Post“ grundsätzlich die Einwilligung des Adressaten voraus. Das Einwilligungserfordernis gilt unterschiedslos. Es gilt auch für Gewerbetreibende. Die Einwilligung muss folgenden Gesichtspunkten genügen (§ 13 Abs. 2 TMG):

1.
Der Nutzer erteilt die Einwilligung bewusst und eindeutig (Opt-In)
2.
Der Unternehmer protokolliert die Einwilligung beweissicher (z.B. Double Opt-In)

3.
Der Nutzer hat das Recht jederzeit Auskunft über den Inhalt seiner Einwilligung zu verlangen.

4.
Der Nutzer kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.

Nach § 7 Abs. 3 UWG ist es unter den dort genannten, engen Ausnahmevoraussetzungen möglich, auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers Werbung zu versenden. Die Ausnahmeregelungen sollen es Anbietern möglich machen, innerhalb bereits bestehender Kundenbeziehungen, für ähnliche Angebote werben zu dürfen, ohne dass es einer expliziten Einwilligung bedarf. Die Versendung von Werbe-E-Mails auf dieser Basis ist mit ganz erheblichen Risiken verbunden. Die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen der Ausnahmeregelung trägt nämlich der Unternehmer. Insbesondere muss ein Unternehmer auch den Nachweis führen, dass ein späterer Widerruf nicht erfolgt ist. Ein derartiger Nachweis kann in der Praxis kaum gelingen. Deswegen empfiehlt es sich, auch im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen, immer die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einzuholen.

www.olx.de

Das Unternehmen mit Sitz in New York, USA, verschickt derzeit in großer Anzahl Werbe-E-Mails, in welchem der Empfänger unter dem Vorwand einer Partnerschaft zur Aktivierung verschiedener Links veranlasst werden soll.

Es wird um ausdrückliche Vorsicht im Zusammenhang mit der Aktivierung des Links gebeten. Der Link führt zu einer Seite mit Darstellung von kostenpflichtigen Angeboten, die keinesfalls den Vorgaben des deutschen Wettbewerbsrechts entsprechen.

Die Domain http:/www.olx.de, eine Art Kleinanzeigenportal, entspricht nicht den Vorgaben des TMG.

Markus Thiele

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Markus Thiele aus 85368 Moosburg vorgelegt. Herr Thiele berühmt sich urheberrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf von Spielzeugautos über die Handelsplattform eBay. Gerügt wird die unzulässige Verwendung von Fotos. Geltend gemacht wird Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr von 900,00 EUR. Verlangt wird ferner eine Kostenerstattung von Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR und einer 1,5er Geschäftsgebühr.

K & P Handels GmbH

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der K & P Handels GmbH aus Karlsruhe vorgelegt. Die K & P Handels GmbH berühmt sich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf von Tinte- und Tonerprodukten über die handelsplattform eBay. Gerügt wird die Verwendung einer Widerrufsbelehrung, die noch auf die Klauseln der nicht mehr gültigen BGB-InfoV verweist. Gerügt wird ferner die fehlerhafte Verwendung der sogenannten „40-Euro-Klausel“. Zudem wird die Werbung mit Garantien ohne Vorhaltung einer vollständigen Garantieerklärung beanstandet.

Der Abmahnung ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Vertragsstrafeversprechen von 3.500,00 EUR vorsieht. Die Unterlassungserklärung beinhaltet auch eine Kostenübernahmeverpflichtung für die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Spiske & Maisch.

Gegenstandswert: 7.500,00 EUR

ING-DiBa AG

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine kennzeichenrechtliche Abmahnung der ING-DiBa AG mit Sitz in Frankfurt a.M. vorgelegt. Die ING-DiBa AG bezeichnet sich selbst als die größte deutsche Direktbank. Gerügt wird die angeblich rechtswidrige Verwendung der Marke und geschäftlichen Bezeichnung „ING-DiBa AG“. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.100,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsieht.

Gegenstandswert: 200.000,00 EUR

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