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Rechtsanwälte Sandhage – sicher online handeln

Firma Smokie Lounge Int.

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einer Firma Smokie Lounge Int. vorgelegt. Die Firma Smokie Lounge berühmt sich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Verkauf von sogenannten elektronischen Zigaretten. Gerügt wird der angeblich wettbewerbswidrige Verstoß von derlei elektronischen Zigaretten, ohne dass diese vorher bei der Stiftung-EAR registriert worden sind.

Der Abmahnung ist eine umfangreich vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Dort ist ein Vertragsstrafeversprechen von 5.001,00 EUR je Einzelfall vorformuliert, wobei ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass mehrere tatsächliche Einzelverstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen. Gefordert wird ferner Kostenerstattung für den abmahnenden Anwalt Abdulkerim Batman und zwar in Höhe von 1.248,31 EUR.

Gegenstandswert:25.000,00 EUR

Datronix GmbH

Dem Abmahnschutzbriefteam wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Datronix GmbH mit Sitz in Köln vorgelegt. Die Firma Datronix rügt im Zusammenhang mit dem Verkauf von Handy-Zubehör die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung.

Der Abmahnung ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorformuliert, die ein Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch vorsieht.

Gegenstandswert: 15.000,00 EUR

Meesenburg GmbH

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Meesenburg GmbH mit Sitz in Flensburg vorgelegt. Die Firma Meesenburg GmbH berühmt sich angeblich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf von Sanitärbedarf über die Handelsplattform eBay. Gerügt wird ein angeblich rechtswidriges Verhalten eines Marktteilnehmers durch Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen.

Geltend gemacht werden Unterlassungs- und Auskunftsansprüche. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigelegt, die auch eine Kostenerstattung für die Rechtsanwaltskanzlei Philipp Marquort vorsieht, wobei ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR mit einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr angesetzt wird.

Gegenstandswert:10.000,00 EUR

Abmahnwarnung II Gewerbliche Facebook-Accounts benötigen eine Anbieterkennzeichnung

Wer gewerblich im Internet unterwegs ist, benötigt gemäß § 5 TMG eine Anbieterkennzeichnung (Impressum). Das ist selbstverständlich und im Grunde jedermann bekannt. Nicht nur bei Online-Händlern sondern auch bei sonstigen Firmen und Gewerbetreibenden werden Accounts in sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook immer beliebter. Auch hier gelten selbstverständlich die Rechtspflichten nach § 5 TMG. Dies hat jüngst das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil zu 2 HK O 54/11 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Nach den Ausführungen des LG Aschaffenburg haben auch Nutzer von „Social-Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennzeichnung vorzuhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt wird und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt.

Nach Auffassung des Landgerichts ist die leichte Erkennbarkeit im Sinne des § 5 TMG nicht mehr gegeben, wenn das Impressum erst über einen Punkt „Info“ aufzurufen ist, der dann zur Website des Betreibers führt und auf der dann ein weiterer Link zum Impressum vorhanden ist.

Für die ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung auf einer Facebook-Seite müssen daher entweder die Pflichtangaben direkt mit einer entsprechenden Link-Bezeichnung auf Facebook dargestellt werden oder es wird ein Link vorgehalten, der eindeutig als Informations-Link zum Thema Anbieterkennzeichnung erkennbar ist und der dann direkt auf das Impressum führt.

Verkaufsratgeber

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 07.07.2011 zu I ZR 173/09 und I ZR 181/10 entschieden, dass die irreführende Ankündigung von Sonderverkaufsaktionen wie etwa ein Jubiläumsverkauf unzulässig sein kann. Die Ankündigung einer Sonderveranstaltung mit festen zeitlichen Grenzen kann sich nach dem Bundesgerichtshof insoweit als irreführend erweisen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird. Für das Versprechen von zeitlich befristeten Preisnachlässen gilt grundsätzlich nichts anderes.

Ein Online-Händler der mit einem zeitlich befristeten Rabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht den Vorwurf einer Irreführung aufsetzen. Möchte er die Aktion verlängern so bedarf es hierzu vernünftiger Gründe. Der Verkehr rechnet insoweit damit, dass es Umstände gibt, die die Verlängerung von Sonderverkaufsaktionen rechtfertigen. Gründe könnten beispielsweise eine schleppende Nachfrage sein. Dies ist ein Grund der bei Schaltung der Anzeige nicht für den Unternehmer vorhersehbar war. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend.

Abmahnwarnung

Aktuell werden in großer Anzahl Händler abgemahnt, die Waren nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge in Preisvergleichsportalen bewerben. Regelmäßig vergessen die Händler dabei, dass bereits für diese Darstellung von Waren die Pflicht zur Angabe des Grundpreises zu beachten ist.

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises folgt aus den Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach § 2 Abs.1 S.1 PAngV ist vorgeschrieben, dass bei Waren welche nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten oder unter Nennung des Endpreises beworben werden, der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben ist. Nach einem Urteil des BGH ist der Begriff „unmittelbare Nähe“ so zu verstehen, dass Grundpreis und Endpreis zueinander so platziert sein müssen, dass beide auf einen Blick wahrnehmbar sind. Erforderlich ist eine besondere räumliche Nähe. Muss der Verbraucher scrollen um den Grundpreis zuerkennen, genügt dies den rechtlichen Anforderungen nicht. Ebenso wenig ist es ausreichend, wenn der Grundpreis erst auf einer verlinkten Seite aufgeführt wird.

Die Pflicht zur Grundpreisangabe in ihren eigenen Online-Shops ist vielen Händler geläufig. Wichtig zu wissen ist, dass bereits bei der Werbung in Preisvergleichsportalen ebenfalls neben dem Endpreis auch der Grundpreis angezeigt werden muss. Sofern ein Händler ein Preisvergleichsportal verwendet, in welchem das nicht funktioniert, sollte die Werbung dort nicht mehr verwendet werden. Wie für Vergleichsportale gilt dieser Grundsatz auch für die Google-Merchant-Suche, bzw. die Shopping-Ergebnis-Suchtrefferliste auf Google oder in den Google-Anzeigen. Auch hier gilt: Der Grundpreis muss auf einen Blick zusammen mit dem Endpreis zu erkennen sein.

Datronics GmbH

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Datronics GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Böhmer, mit Sitz in Köln vorgelegt. Die Firma Datronics GmbH berühmt sich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf von Handy-Zubehör auf der Handelsplattform eBay. Gerügt wird ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dahingehend, dass außer dem Endpreis einer Ware zusätzlich anzugeben ist, dass der geforderte Preis auch die Umsatzsteuer enthält. Gerügt wird ferner die Verwendung einer Widerrufsbelehrung die seit dem 04.08.2011 nicht mehr gesetzeskonform ist.

Gegenstandswert: 15.000,00 EUR

FCI Furniture Import GmbH

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma FCI GmbH mit Sitz in Landsberg vorgelegt. Die FCI berühmt sich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten aus dem Sanitärbereich über die Handelsplattform eBay. Gerügt wird ein angeblicher Verstoß gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung. Dieser soll daraus resultieren, dass bei einer Lieferung innerhalb der Europäischen Union nicht sämtliche Länder mit den jeweiligen Liefer- und Versandkosten angegeben werden.

Daneben wird die Verwendung des Yatego-Sigels auf anderen Handelsplattformen als auf Yatego selbst beanstandet.

Der Abmahnung ist eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die ein Vertragsstrafeversprechen von 2.500,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs beinhaltet.

Öffentliches Zugänglichmachen fremder Fotos als „embedded content“ ist urheberrechtswidrig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 08.11.2011 zu I-20 U 42/11- entschieden, dass die Einbindung fremder Bilder ohne Erlaubnis des Rechteinhabers als sogenanntes „embedded content“ auf einer Webseite eine Urheberrechtsverletzung ist. „Embedded content“ sei von einem Hyperlink zu unterscheiden. Letzterer verweise den Nutzer auf ein Werk, in der Form, dass es den Nutzer den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Beim „embedded content“ dagegen werde das geschützte Werk durch denjenigen, der es auf seiner Seite eingebunden hat, selbst öffentlich zum Abruf bereitgehalten. Damit werde das Bild nicht mehr in der vom Urheber beabsichtigten Weise öffentlich zugänglich gemacht.

G-mail GmbH

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine kennzeichenrechtliche Abmahnung der G-mail GmbH vorgelegt. Die G-mail GmbH gibt an Inhaberin der Marke G-mail, sowie „G-mail… und die Post geht richtig ab“ zu sein. Sie rügt die Verwendung ihrer Marken im Zusammenhang mit Tablet PCs. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt die ein Vertragsstrafeversprechen von mindestens 5.100,00 EUR vorsieht. Ferner beinhaltet sie die Pflicht zur umfassenden Auskunftserteilung und Schadensersatzzahlung einschließlich der Kostenübernahme der abmahnenden Anwälte Preu, Bohlig & Partner.

Gegenstandswert: 125.000,00 EUR

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