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Rechtsanwälte Sandhage – sicher online handeln

Abmahnung Viatcheslav Smirnov

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Viatcheslav Smirnov vorgelegt. Herr Smirnov betätigt sich auf der Handelsplattform ebay als Uhrenhändler. Er berühmt sich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Bewerbung von Garantien. Gerügt werden angeblich irreführende Formulierungen im Zusammenhang mit der Garantieerklärung.

Gegenstandswert: 10.000,00 EUR

Markenverletzung durch Verkauf von Parfumtestern

Markenverletzung durch Verkauf von Parfumtestern

Der Europäische Gerichtshof leitet mit seiner Entscheidung vom 03.06.2010 (AZ: C 127/09) eine Änderung der Rechtsprechung zum Verkauf von Parfumtestern ein. Hatte der Bundesgerichtshof im Jahre 2007 zunächst entschieden, dass ein Markeninhaber den Verkauf von Parfumtestern durch einen Zwischenhändler nicht unterbinden kann, wertet der Europäische Gerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung die marktenrechtlichen Fragestellungen völlig anders.

Nach dem Europäischen Gerichtshof ist der Verkauf von Parfumtestern, welche mit der Aufschrift „unverkäuflich“ versehen sind rechtsverletzend, wenn der Markeninhaber dem Inverkehrbringen nicht zugestimmt hat. Der Europäische Gerichtshof vertritt dabei die Auffassung, dass der Markeninhaber die entsprechenden Tester ohne Übertragung des Eigentums an den Händler überlassen worden sein und durch die Aufschriften klar sei, dass der Markeninhaber sich jederzeit den Rückruf der Ware vorbehalte. Dies schließe eine konkludente Zustimmung zum Inverkehrbringen aus.

Markeninhaber welche ihre Tester eindeutig mit dem Hinweis „unverkäuflich“ kennzeichnen, können danach den Verkauf der Tester allein unter Hinweis auf ihr Markenrecht verbieten lassen.

Die Entscheidung des EuGH ist kein Einzelfall. So deckt sich die Entscheidung mit ähnlichen Fallkonstellationen in Sachen „Diesel“ sowie „Zino Davidoff“ und „Lewis Strauss“.

Entsprechend der Vorgaben aus Brüssel darf davon ausgegangen werden, dass nationale Gerichte zukünftig deutlich höhere Anforderungen an die „Erschöpfung im Markenrecht“ stellen werden und auf die Linie des Bundesgerichtshofs einschwenken.

Trends and Brands GmbH

Trends and Brands GmbH

Der Anwaltskanzlei Sandhage wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Trend and Brands GmbH zur Prüfung vorgelegt. Die Firma Trend and Brands GmbH berühmt sich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf von Uhren über das Internet. Beanstandet wird die fehlerhafte Werbung mit Garantien, ohne die Angaben des § 477 BGB vorzuhalten.

Gegenstandswert: 10.000,00 EUR

Kammergericht: Auslandsversandkosten

Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 13.04.2010 (5W 62/10) entschieden, dass der Hinweis „Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage“ einen Bagatellverstoß darstellen kann, wenn der Händler gleichzeitig die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz angibt.

Das erstinstanzlich angerufene Landgericht hatte bereits Unterlassungsansprüche wegen teilweise fehlender Angaben zu Versandkosten ins Ausland verneint. Ein kleingewerblicher Händler auf der Handelsplattform ebay, hatte in seinen Angeboten die Versandkosten für die EU und die Schweiz angegeben. Darüber hinaus erteilte er den Hinweis „…. Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage“. Das Kammergericht hat, bezugnehmend auf eine ältere Entscheidung, daran festgehalten in solcherlei Angaben lediglich einen Bagatellverstoß gemäß § 3 Abs. 1 UWG gegen die Preisangabenverordnung zu sehen.

Das Kammergericht stellt klar, dass Interessen von Käufern ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können. Das Kammergericht sieht in dem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung jedoch nicht die Konstellation gegeben, die das Gesetz im Auge hat. Der Antragsteller wendet sich insofern mit einem deutschsprachigen Internetauftritt auf der deutschsprachigen Handelsplattform ebay.de für den Verkauf seiner Produkte in aller erster Linie an Inländer. Diese werden über die Versandkosten im Inland hinreichend informiert. Die Fälle, in denen ein Inländer die Absicht hegt seine Ware in das europäische Ausland zu versenden, oder den deutschen Internetauftritt zum Warenbezug an ihren Auslandaufenthalt nutzen wollen, seien gesondert gelagerte Ausnahmefälle. Eine besondere Marktbedeutung des Händlers sei nicht ersichtlich. Eine Irreführung über die Versandkosten erfolge bei der Angabe nicht. Lediglich ein Preisvergleich für einige wenige vereinzelte Verbraucher, in wenige Länder außerhalb der EU und der Schweiz, sei erschwert. Das gehe nicht über ein Bagatellverstoß hinaus.

Vermeiden Sie kostenpflichtige Abmahnungen. Bei Fragen zu den Auslandsversandkosten und deren Darstellung im Internet lassen Sie sich vorab von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten.

Juweliere Schulz GmbH

Dem Abmahnmonitor wird eine Abmahnung der Juweliere Schulz GmbH aus Bremerhaven vorgelegt. Beanstandet wird ein angeblicher Verstoß gegen § 5 UWG. Moniert wird eine angeblich unzulässige Werbung mit Garantien und zwar in der fehlenden Angabe der Inhalte des § 477 BGB.

Gegenstandswert:10.000,00 EUR

Neues vom LG Paderborn

Das Landgericht Paderborn ist einigermaßen bekannt für kreative Entscheidungen im Wettbewerbsrecht. Die veröffentlichten Entscheidungen lassen durchaus den Eindruck erwecken, als haben es wettbewerbsrechtliche Angreifer dort ganz besonders schwer. Häufig haben Abmahnungen dort keinen Bestand. Aktuell wird in Internet-Blogs nun von einer Entscheidung berichtet, in der es das Landgericht Paderborn nicht wettbewerbswidrig angesehen haben soll, wenn ein Händler unzulässige AGB verwendet. Zudem soll auch die Verwendung der „40-Euro-Klausel“ innerhalb der Widerrufsbelehrung, ohne dass diesbezüglich eine separate Vereinbarung vorliegt, zwar die Bagatellgrenze überschreiten, gleichzeitig aber nicht erheblich sein.

Wir können an dieser Stelle nur dringend davor warnen, diese Entscheidung als Richtungsweisend anzusehen. Auch die Hoffnung, dass sich die Rechtsauffassung des LG Paderborn wird auf andere Gerichte ausdehnen werden, dürfte allzu trügerisch sein. Die Begründung des LG Paderborn besteht ganz eindeutig in direktem Widerspruch zu der Rechtsprechung des OLG Hamm. Dort ist bereits derartig häufig anders entschieden worden, so dass man kaum glauben mag, dass die Entscheidung bestand haben kann. Bei Thema Bagatellgrenze steht die Entscheidung sogar im klaren Widerspruch zum Gesetz. Es gibt im UWG eine Bagatellgrenze. Wer fehlerhafte AGB benutzt überschreitet diese Bagatellgrenze. Es entspricht insoweit dem gesetzgeberischen Willen, dass fehlerhafte AGB abgemahnt werden.

Wenn Sie unsicher im Zusammenhang mit der Benutzung der „40-Euro-Klausel“ sind, sonst Schwierigkeiten mit der Regelungsflut in den AGB haben, lassen Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten.

Lebenslange Garantie – Opel

Immer wieder erliegen Verkäufer der Versuchung ihre Produkte mit besonderen Garantieversprechen aufzupeppen. Das derlei rechtlich nicht ganz einfach ist, darüber hatte der Abmahnschutzbrief bereits berichtet. Erneut versucht sich nun die Automarke Opel mit dem Versprechen einer „lebenslangen Garantie“. Schaut man sich die Garantiebedingungen des Autoherstellers einmal näher an, dann merkt der aufgeschlossene Verbraucher gleich, dass hinter dem Werbeversprechen nicht allzu viel steckt. Unter „lebenslang“ versteht der Autohersteller nämlich eine Laufleistung von nur 160.000 Kilometern. Die Garantie selbst, deren Leistungen vom Verbraucher noch zusätzlich eingekauft werden müssen, umfasst auch nur die Erstattung von Lohnkosten bei einem Schadensfall, die Erstattung von Materialkosten nur anteilig.
 
Die Verbraucherschützer der Wettbewerbszentrale hat diese Mogelpackung bereits auf den Plan gerufen. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wurden bereits ausgesprochen. Ganz gleich wie das Verfahren ausgeht, jedem bleibt selbst überlassen, ob er tatsächlich 160.000 Kilometer in einem Opel zurücklegen möchte.

Internetabzocke Gratissoftware

Was mit Singles wunderbar zu funktionieren scheint, eignet sich augenscheinlich auch als hervorragendes Geschäft beim Download von frei erhältlicher Software. Plattformen, die den Gratis-Download von Compputersoftware zum Download anbieten, schießen wie Pilze aus dem Boden. Tatsächlich wird der interessierte Nutzer auch hier allzu häufig in Abo-Fallen gelockt. Auch hier gilt also Hände weg www.top-of-software.de ,  der Antassia GmbH und ähnlich verlockend erscheinenden Angeboten von fantastisch klingenden Unternehmen wie der Content Services Ltd.

Internetabzocke www.flirt.fever.de

Online Single Börsen boomen. Die Hoffnung auf eine erfolgreiche Partnersuche treibt immer mehr Leute in die Mitgliedschaft auf einer entsprechenden Plattform für die Partnersuche. Doch häufig bleibt nicht nur die Suche nach dem privaten Liebesglück unerfüllt. Die ach so attraktiv erscheinenden Flirtplattformen entpuppen sich schnell allzu häufig als Abo-Fallen, die teuerer Abzocke münden. So auch die Flirtplattform www.flirt-fever.de, die von einer Firma Private Media GmbH betrieben wird. Wer hier glaubt über einen kostenfreien Testzugang die Partnerfindung erproben zu können, wird schnell eines Besseren belehrt. Außer teueren Monatsraten, Lastschriften und unerfreulicher Anwaltspost wird er nichts erhalten. FINGER WEG !

Bundesgerichtshof: Hinsendekosten bei Widerruf

Bundesgerichtshof: Hinsendekosten bei Widerruf

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2010 – VIII ZR 268/07 entschieden, dass ein Verbraucher im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechtes nicht mit den Kosten für die Hinsendung der Ware belastet werden darf. Der Bundesgerichtshof folgt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.04.2010. Dieser hatte bereits ausdrücklich festgestellt, dass einem Verbraucher, der einen Vertragsschluß im Fernabsatz widerruft, die Kosten der Zusendung der Ware nicht auferlegt werden dürfen. Nach dem Europäischen Gerichtshof ist es allein zulässig, wenn die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden. So ist es in den Mitgliedsländern der EU auch üblich. Allein deutschen Online-Händlern ist diese Möglichkeit wegen der Gesetzeskonzeption hierzulande abgeschnitten. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die „40-Euro-Klausel“ zur Anwendung gelangt, trägt der deutsche Online-Händler auch die Kosten der Rücksendung an den Verbraucher. Eine gesetzgeberische Fehlleistung, die zu einer nicht unerheblichen Kostenbelastung deutscher Online-Händler führt.

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